Alarmanlage mit Kamera – darf ich den Hauseingang filmen?
Wer sich vor Einbrüchen schützen möchte, hat heute dank moderner Sicherheitstechnik viele Möglichkeiten. Alarmanlagen mit Videokameras sind dabei besonders beliebt und helfen Ihnen dabei, unbefugte Personen auf Ihrem Grundstück leichter zu ermitteln. Wir von Benz-Alarm in Stuttgart und Ludwigsburg beraten Sie zu der Frage, ob Sie Ihren Hauseingang und weitere Bereiche mit der Kamera filmen dürfen und was Sie dabei beachten müssen.
Alarmanlage mit Kameraüberwachung – das ist erlaubt
Grundsätzlich dürfen Sie auf Ihrem privaten Grundstück eine Kameraüberwachung anbringen. Wichtig ist es jedoch, dass Sie keine öffentlichen Bereiche wie die Straße auf dem Bild festhalten und auch nicht das Nachbargrundstück mit überwachen. Wenn Sie Ihren Hauseingang filmen möchten, müssen Sie also darauf achten, dass Sie auch wirklich nur Ihr Grundstück im Bild haben. Sollte eine derartige Anbringung bei Ihnen nicht möglich sein, können Sie praktische Maskierungsfunktionen verwenden, die die entsprechenden Bereiche unscharf darstellen.
Diese Strafen drohen bei einem Verstoß gegen geltende Gesetze
Es ist wichtig, dass Sie sich an die geltende Rechtsprechung bei der Anbringung einer Kameraüberwachung auf Ihrem Grundstück halten. Holen Sie sich im Zweifel immer anwaltlichen Rat ein, damit Sie sich vor hohen Strafen schützen können. Mehrere Tausend Euro wurden Geschädigten in der Vergangenheit bereits zugesprochen, die heimlich von Kameras überwacht wurden. Drohende Strafen können daher schnell die Höhe der Anschaffungskosten einer Alarmanlage überschreiten.
In Deutschland, Österreich und der Schweiz gelten durchaus unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen zur Anbringung einer Kameraüberwachung auf dem eigenen Grundstück. Sie müssen daher auch regionale Gegebenheiten mitberücksichtigen.
Videoaufzeichnung als Beweis vor Gericht
Trotz Alarmanlage ist es zu einem Einbruch in Ihr Haus gekommen? Wenn Sie nun eine Videoaufzeichnung der Täter oder Täterinnen haben, ist es verständlich, wenn Sie selbst alles dafür tun möchten, die Personen zu identifizieren und zu stellen. Doch verzichten Sie unbedingt darauf, die Bilder in öffentlichen Netzwerken zu posten. Denn durch diese Art der Selbstjustiz verletzen Sie das Persönlichkeitsrecht Dritter und es können Ihnen schnell empfindliche Strafen drohen.
Allerdings werden Videobeweise vor Gericht bereits immer häufiger akzeptiert und verwertet. Wenn ein Tatverdächtiger oder eine Tatverdächtige ermittelt wurde, können daher Ihre Aufzeichnungen zur Überführung und Verurteilung beitragen.
Videoüberwachung im gewerblichen Bereich – die Besonderheiten
Auch im gewerblichen Bereich wird die Videoaufzeichnung immer häufiger eingesetzt. Der große Unterschied zur Kameraüberwachung bei Ihnen zu Hause besteht darin, dass Sie unweigerlich nicht nur unbefugte Personen, sondern auch Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit auf dem Bild haben. Hierbei müssen Sie zwingend die Privatsphäre beachten und auf die Kameraüberwachung mit Schildern hinweisen. Folgende Bereiche dürfen in jedem Falle nicht gefilmt werden:
- Toiletten
- Umkleiden
- Pausenraum
- Andere Bereiche, bei denen die Privatsphäre verletzt wird
Halten Sie auch in den Arbeitsverträgen die Videoüberwachung fest und lassen Sie sich die Akzeptanz von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestätigen.
Bleiben Sie sicher – auch rechtlich!
Wenn Sie auf diese Punkte achtgeben, ist eine Alarmanlage mit Kameraüberwachung ein wirksames Hilfsmittel, um hohe Schäden und Folgekosten durch Einbrüche, Vandalismus und andere Verbrechen zu verhindern und vorzubeugen. Kommt es dennoch zu einem Fall, lassen sich mit dem Bildmaterial die Täter und Täterinnen leichter ermitteln und schneller überführen. Nutzen Sie daher die Möglichkeiten, die Ihnen ein derartiges System bietet – jedoch immer im gesetzlichen Rahmen. Wir von Benz-Alarm beraten Sie gerne umfassend zu den Möglichkeiten und verschiedenen Systemen. Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne an!