Leider passiert es in Deutschland fast im Minutentakt: Unbefugte Personen verschaffen sich Zutritt zu Wohnungen, Häusern oder Bürogebäuden. Einbrüche sind auch in Mietwohnungen an der Tagesordnung, wobei sich hier zusätzlich die Frage stellt, wer für das Thema Einbruchschutz zuständig ist: die mietende oder die vermietende Person? Denn gerade bei älteren Immobilien sind die Sicherheitsvorkehrungen oftmals nicht ausreichend und Nachbesserung ist angesagt. Wir von Benz-Alarm klären Sie auf, wer dafür bezahlen muss.
Wer ist für das Thema Einbruchschutz in der Mietwohnung verantwortlich?
Laut § 535 I 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Vermieterin oder der Vermieter dazu verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zu erhalten, den die Räumlichkeiten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatten. Nicht mehr und nicht weniger. Stellen Sie als Mieterin oder Mieter im Nachgang fest, dass die Wohnung nicht Ihren technischen Ansprüchen hinsichtlich Einbruchschutz genügt, können Sie grundsätzlich nicht mehr von Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter verlangen, aufzurüsten. Das gilt auch, wenn der gegenwärtige Zustand der Vorkehrungen nicht mehr den aktuellen technischen Standards gerecht wird.
Wann muss die vermietende Person dennoch nachbessern?
Es gibt allerdings Ausnahmen, in denen die vermietende Person handeln muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bereits mehrere Einbruchsversuche vorliegen oder das unbefugte Eindringen sogar gelungen ist. Auch Einbruchsspuren, die darauf hindeuten, dass die Mietwohnung nicht mehr sicher ist, zwingen die vermietende Person dazu, die Schutzmaßnahmen zu erhöhen.
Des Weiteren muss die vermietende Person bei Mängeln, die nicht durch die Mieterin oder den Mieter verursacht wurden, nachbessern. Das gilt zum Beispiel bei einer Wohnungstür, die nicht mehr schließt oder wenn eine Alarmanlage bereits bei Vertragsschluss nicht funktionierte.
Dürfen Mieterinnen und Mieter für Einbruchschutz sorgen?
Wenn Sie schon nicht befugt sind, von Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter Nachbesserung zu verlangen, stellt sich berechtigterweise die Frage, ob Sie selbst aktiv werden dürfen. Die Antwort lautet: Ja. Sie dürfen Sicherheitsvorkehrungen treffen, sofern Sie sich in Ihrer Mietwohnung nicht wohlfühlen. Allerdings sollten Sie dabei auf Nummer sichergehen und die gewünschten Veränderungen mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter vorher absprechen.
Das ist vor allem wichtig, wenn die geplanten Maßnahmen in die Bausubstanz eingreifen, was zum Beispiel bei einem Türspion oder einem neuen Schloss der Fall wäre. Auch der Einbau von Jalousien oder einer Alarmanlage zur Erhöhung der Sicherheitsstandards ist mit der vermietenden Person abzuklären. Übrigens: Seit 2015 können Sie für die Einbruchsicherung finanzielle Zuschüsse beantragen. Gerne beraten wir Sie näher zum Thema KfW-Förderung!
Sicher ausgestattet mit Benz-Alarm
Sie fühlen sich in Ihrer Mietwohnung nicht sicher und möchten die technischen Standards erhöhen? Dann sind Sie bei uns von Benz-Alarm genau richtig. Moderner und wirksamer Einbruchschutz gegen unerwünschte Eindringlinge ist unsere Kernkompetenz. Ob als Privatperson oder Unternehmerin bzw. Unternehmer: Lassen Sie sich beraten und wirken Sie mit hochwertiger Sicherheitstechnik wie einer Mehrfachverriegelung, Sicherheitsbeschlägen oder Einbruchmeldeanlagen einem gewaltsamen Eintreten entgegen.