Der deutsche Staat unterscheidet bei der Gesetzeslage der Videoüberwachung drei Gruppen: privates Umfeld, öffentliche Plätze und Arbeitsplatz. Um einen Überblick zu erhalten, beantworten wir von Benz-Alarm GmbH Sicherheitssysteme aus Stuttgart, wann eine Videoüberwachung in diesen Bereichen zulässig ist.
Videoüberwachung im privaten Bereich
Bei der Installation von Überwachungskameras sind zunächst die rechtlichen Grundlagen einzuhalten. Im Privatbereich müssen wegen der örtlichen Gegebenheiten auch Einzelfallbetrachtungen vorgenommen werden. Hierbei gibt es zwei zu prüfende Voraussetzungen: die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit einer Videoüberwachung.
Die private Umgebung, dazu gehören Grundstück und Wohnung, dürfen grundsätzlich überwacht werden. Personen, die sich innerhalb dieses Bereichs befinden, dürfen nur nach Zustimmung gefilmt werden. Das gilt ebenso für Bedienstete, wie Putzkräfte oder Babysitter. Die Aufzeichnung des öffentlichen Umfeldes, wie Wege, Plätze und Straßen, ist im Regelfall nicht erlaubt. Gleiches gilt für das Filmen von fremdem Privatbereichen, wenn die Kamera beispielsweise auf das Grundstück des Nachbarn gerichtet ist. Je nach Grund der Überwachung kann die Aufzeichnung des privaten, aber öffentlich zugänglichen Umfelds im Einzelfall jedoch erlaubt sein. Die Überwachung des Eingangsbereichs einer Wohnanlage ist ein solch kritischer Fall.
Vor der Anbringung der Überwachungskamera muss der Eigentümer prüfen, ob eine Aufzeichnung einem berechtigten Interesse nachkommt, wie zum Beispiel dem Schutz des Grundstücks. Zudem ist das Persönlichkeitsrecht von Personen, die sich im überwachten Umfeld aufhalten, zu wahren. Das Filmen des privaten Umfelds sollte daher in Balance zwischen berechtigtem Interesse und dem Hausrecht stehen.
Überwachung öffentlich zugänglicher Plätze
Auch hier muss eine Abwägung zwischen dem begründeten Interesse einer Aufzeichnung, wie die Überwachung des Staates zu Sicherheitsgründen, und dem persönlichen Recht der Betroffenen vorgenommen werden. Im Regelfall ist die Überwachung von öffentlich zugänglichen Räumen nur erlaubt, wenn sie von staatlichen Stellen durchgeführt wird. In Sonderfällen kann die Aufnahme von Privatpersonen zur Erhaltung des Hausrechts erlaubt sein. Wichtig ist, dass die Überwachung kenntlich gemacht wird, beispielsweise durch ein entsprechendes Hinweisschild, und die Daten nur für den geplanten Zweck verwendet und anschließend gelöscht werden.
Zu den öffentlich zugänglichen Bereichen gehören:
- Haltestellen und Bahnhöfe
- Cafés und Restaurants
- Geschäfte und Kaufhäuser
- Einkaufspassagen
- Spielhallen
- Banken
- Öffentliche Plätze und Wege
Videoaufnahmen am Arbeitsplatz
Der Arbeitsplatz ist ein Ausnahmefall des privaten Bereichs. Er zählt formell zum privaten Umfeld, unterliegt jedoch einer Sonderregelung wegen der spezifischen Interessenlage der Beteiligten. Die Aufnahmen am Arbeitsplatz müssen im Verhältnis zu den zu schützenden Rechten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers stehen. Zusätzlich sind Gerichtsurteile und arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten.
Damit die Aufnahmen rechtlich zulässig werden, ist eine Einwilligung der Betroffenen oder eine Betriebsvereinbarung, welche die Überwachung am Arbeitsplatz regelt, notwendig. Außerdem muss die Videoüberwachung aufgrund berechtigter Interessen vorliegen, wie zum Beispiel aus Gründen der Überwachung in einer Bank. Wenn die Aufzeichnung Straftaten von Mitarbeitern und Dienstleistern vorbeugen sollen, muss zunächst ein begründeter Verdacht bestehen.